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Nachrichten > Politik und Gesellschaft

Künftig bis 19 Uhr Rasen mähen


An Sonn- und Feiertagen sowie montags bis samstags von 20 bis 8 Uhr künftig tabu: das Befüllen von Altglas-Containern (Foto:Richter)

(hr) Lärmende Haus- und Gartenarbeiten dürfen in Wohngebieten künftig montags bis samstags von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr durchgeführt werden. Dazu gehört auch der Betrieb von Rasenmähern, Laubsaugern, motorgetriebenen Bodenbearbeitungsgeräten, Häckslern sowie das Hämmern, Bohren, Sägen und Holz spalten. Das ist eine der Vorschriften der neuen "Polizeilichen Umweltschutzverordnung", die der Eberbacher Gemeinderat in seiner heutigen Sitzung verabschiedete.
Neben den Regelungen der Haus- und Gartenarbeiten schreibt die Verordnung weitere Schutzmaßnahmen gegen Lärmbelästigungen durch Menschen, Tiere, Knallkörper und Fahrzeuge vor. Das Waschen und Abspritzen von Fahrzeugen ist auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen verboten, wenn das Schmutzwasser direkt in ein Gewässer abgeleitet wird, beispielsweise über eine Trennkanalisation. Hunde sind im Siedlungsbereich an der Leine zu führen und dürfen ihre Notdurft nicht auf Gehwegen, in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, Spielplätzen oder direkt angrenzendem Privatgelände verrichten. Auf öffentlichen Flächen ist auch das Füttern von Tauben verboten. Altglas-Sammelbehälter in Wohngebieten dürfen an Sonn- und Feiertagen sowie montags bis samstags von 20 bis 8 Uhr nicht befüllt werden.
Neu aufgenommen wurden Vorschriften über die Belästigung der Allgemeinheit (freies Nächtigen, aufdringliches Betteln, Lagern, Lärmen, Betäubungsmittelkonsum in der Öffentlichkeit etc.). Diese Regelungen sollten insbesondere der Polizei ein gezieltes Vorgehen gegen "Ordnungsstörungen" ermöglichen, schilderte Bürgermeister Bernhard Martin einen der Beweggründe.
Weitere Paragraphen des Regelwerks betreffen den Schutz der Grün- und Erholungsanlagen sowie das Anbringen von Hausnummern. Zuwiderhandeln kann teuer werden: bis zu 2.000 DM sind bei Verstößen gegen die neuen Vorschriften zu berappen.
Die Neufassung wurde notwendig, weil die bisherige Umweltschutzverordnung aus dem Jahr 1977 durch Zeitablauf außer Kraft getreten war.

15.03.01

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