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Räum- und Streupflicht gilt für alle Anlieger

(jc) Wenn es schneit und friert müssen nicht nur diejenigen zur Schneeschaufel greifen, die vor dem Haus einen Gehweg haben. Bei Schneeanhäufungen haben die Straßenanlieger die Verpflichtung, die Gehwege zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Darauf weist die Eberbacher Stadtverwaltung heute hin. Falls auf keiner Straßenseite Gehwege vorhanden sind, sind entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1 Meter zu räumen. Falls nur auf einer Straßenseite ein Gehweg vorhanden ist, haben auch die Anlieger der gegenüberliegenden Straßenseite jährlich wechselnde Räumpflicht. Salz darf nur in Steillagen verwendet werden. Dort darf der Salzanteil bei maximal einem Drittel liegen. Ansonsten muss abstumpfendes Material verwendet werden. Gehwege müssen werktags bis 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen bis 8 Uhr geräumt sein. Bei Bedarf ist bis 21 Uhr mehrmals zu räumen.
Fragen zur Streupflicht beantwortet die Stadtverwaltung unter Tel.(06271) 87244 oder 87237 sowie per E-Mail.

29.11.00

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