Sonntag, 19. Mai 2024

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Stadt darf Parkdauer auf Behindertenparkplatz beschränken

(hr) (Quelle:Eberb.Ztg.) Wie der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim jetzt entschieden hat, darf die Stadt Eberbach das Parken auf einem Behindertenparkplatz auf zwei Stunden beschränken. Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits zwischen der Stadt und einem gehbehinderten Bürger. Dieser hatte sein Auto regelmäßig für längere Zeit auf einem Behindertenparkplatz am Neuen Markt abgestellt, obwohl ihm in unmittelbarer Nähe seiner Wohnung in der Altstadt ein Parkplatz zur Verfügung stand. Als die Stadtverwaltung zur Verhinderung des Dauerparkens am Neuen Markt die Parkzeit auf zwei Stunden beschränkte, wurde zunächst das Verwaltungsgericht in Karlsruhe mit dem Fall befasst. Dieses gab der Stadt Recht, und der VGH wies jetzt den Berufungsantrag ab. Die Gerichte argumentierten, dass die Beschränkung der Parkzeit rechtmäßig sei, wenn ein Behindertenparkplatz fast ausschließlich von ein und derselben Person benutzt wird und andere Behinderte dadurch ausgeschlossen werden. (Az: 5 S 69/01)

27.10.01

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